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ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

auch für schriftliche Gebotsabgabe, sowie Gebote per Telefax oder Email sowie bei telefonischer oder sonstiger mündlicher Gebotsabgabe, ebenso durch Dritte, auch wenn diese jeweils ohne schriftliche Bestätigung sind. (Bei Telefongeboten übernimmt der Auktionator keine Haftung für das zustande kommen einer Telefonverbindung)

1. Die Versteigerung ist öffentlich und freiwillig.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, bestimmte Personen von der Versteigerung auszuschließen.

2. Die Versteigerung erfolgt ausschließlich im fremden Namen und für fremde Rechnung.
Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu machen.Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.

3. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende.
Mit dem Zuschlag nach dreimaligem Ausruf kommt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer ein Kaufvertrag zustande. Der Versteigerer ist rechtlich gehalten, auf Verlangen des Einlieferers oder des Einlieferers den jeweiligen anderen Vertragspartner namhaft zu machen.
Der Versteigerer hat in begründeten Fällen das Recht, den Zuschlag zu verweigern, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren außerhalb der Reihe anzubieten oder aufzuteilen. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer sofort zurückgewiesen wird.
Bei Zweifeln, ob und an wen ein Zuschlag erteilt wurde, ob ein Überangebot übersehen oder ungültig ist bzw. vom Versteigerer übersehen wurde, sowie bei allen unklaren Fällen, kann der Versteigerer das Los nochmals zum Ausruf bringen; ein erfolgter Zuschlag ist mit erneutem Ausruf unwirksam.
Der Versteigerer kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Einlieferers zuschlagen. Der Bieter bleibt dann an sein Gebot ab dem Tag des Zuschlags für 6 Wochen gebunden, dies gilt auch für Untergebote und für den Nachverkauf.
Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann das Los ohne Rückfrage an einen anderen Bieter abgegeben werden, der mindestens den Limitpreis bietet.
Gehen für das Los mehrere schriftliche Gebote in gleicher Höhe ein, die beim Ausruf des Loses nicht überboten werden, so erhält das schriftliche Gebot des Zuschlag, das zuerst beim Versteigerer eingegangen ist. Zur Kontrolle des Eingangszeitpunktes erhalten alle Gebotszettel einen Eingangsstempel. Sollten mehrere gleich hohe zu berücksichtigende Gebote für das gleiche Los unter dem gleichen Datum registriert sein, so wird durch den Versteigerer das Gebot ausgelost, welches den Zuschlag erhält; das Losverfahren wird auf dem Gebot vermerkt.
Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Versteigerer als Vertreter des Einlieferers und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, ein Kaufvertrag zustande.

4. Die Kaufgelder hat der Käufer zuzüglich 20 % Provision, Euro 2,-- Losgebühr, Porto und Versicherung sowie der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe auf die Nebenkosten zu zahlen. Bei Sendungen in das Ausland ist ebenfalls die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe auf die Nebenkosten fällig und kann nicht von der Rechnung abgesetzt werden. Der Zuschlagpreis selbst bleibt in beiden Fällen unversteuert.
Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Lose stammen aus dem Nicht-EG-Ausland, mit einem Kringel (°) von inländischen Händlern. Bei den *-Losen wird bei inländischen Käufern sowie bei Bietern innerhalb der EG auf den Zuschlagpreis die gesetzliche Einfuhrumsatz- bzw. Mehrwertsteuer von derzeit 7% bzw. bei °-Losen die Mehrwertsteuer von derzeit 19 % berechnet. Lose mit einem Strich (-) sind von einem inländischen Händler eingeliefert und unterliegen der Differenzbesteuerung.

5. Schriftliche Aufträge werden interessewahrend nach den Steigerungssätzen (Ziffer 3) und jederzeit gewissenhaft, jedoch ohne Gewähr, ausgeführt. Die gebotenen Höchstbeträge werden nur soweit ausgeschöpft, als es nötig ist, sonstige Gebote zu überbieten. Gebote, wie "bestens", "auf jeden Fall" u. ä. haben keinen unbedingten Anspruch auf Zuschlag. Bei Geboten mit "bestens" kann der Versteigerer bis zum Vierfachen, bei Höchstgeboten (z.B. "höchst", "auf jeden Fall", "bis ultimo", "kaufen") bis zum Zehnfachen des Ausrufpreises bieten.

6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Saalbieter haben die Kaufrechnung sofort auszugleichen; erstellte Rechnungen verstehen sich als vorläufig ausgestellt und gelten vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung. Bei schriftlichen Bietern wird die Auktionsrechnung mit der Zustellung fällig.
Wer für Dritte bietet, muß seine Vertreterstellung vor Beginn der Versteigerung offenlegen; andernfalls kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande.
Der Versand der zugeschlagenen Lose zugleich mit der Übermittlung der Rechnung ist ausgeschlossen.
Bei Überweisungen aus dem Ausland ist der Rechnungsbetrag in Euro auszuweisen; Schecks haben ebenfalls auf Euro zu lauten. Der Versteigerer kann die Zahlung zurückweisen, wenn die in fremder Währung ausgedruckte Summe den Rechnungsbetrag nicht deckt. Der Bieter hat bei Auslandsüberweisungen anfallende Gebühren zu tragen, bei Auslandsschecks sind die Einreichungsgebühren zusätzlich zur Rechnungssumme zu addieren
Bis zur vollständigen Zahlung - bei Zahlung durch Scheck bis zur Einlösung (Wechsel werden nicht angenommen) - bleiben die Lose Eigentum des Einlieferers. Ein Anspruch auf Herausgabe der ersteigerten Lose besteht erst nach vollständiger Zahlung.

7. Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 1% pro angefangenem Monat berechnet. Der Zinssatz kann höher angesetzt werden, wenn der Versteigerer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist; der Zinssatz beträgt aber mindestens 5 % über dem Basiszinssatz der EZB pro Jahr. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er die ersteigerten Lose nicht ab, so ist der Versteigerer nach Fristsetzung berechtigt, vom Käufer Schadenersatz von 30% des Zuschlagspreises zu verlangen (Ersatz für entgangene Einlieferer- und Käuferprovision) und entstandene Aufwendungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens durch den Versteigerer bleibt unberührt.
Ratenzahlungen werden nur in Ausnahmefällen anerkannt und müssen rechtzeitig vor der Auktion (mindestens 10 Tage) mit dem Auktionshaus schriftlich vereinbart werden. Der Rechnungsbetrag wird ab dem Tag der Rechnungsstellung mit 1 % pro Monat verzinst.

8. Die Versendung der Lose erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht an den Käufer über, sobald die Ware versandfertig der Post oder einem anderen Speditionsunternehmenübergeben worden ist. Ist das Kaufgut versandbereit und verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Versteigerer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

9. Die Beschreibung der Lose erfolgt mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen, sie stellt jedoch keine Garantie im Rechtssinne dar. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel. Er verpflichtet sich jedoch, Mängelrügen, die rechtzeitig angezeigt werden, unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der Versteigerer dem Erwerber das Aufgeld; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.
Sämtliche Lose können vor der Versteigerung in den Geschäftsräumen des Versteigerers besichtigt und geprüft werden. Jedes Los (außer Sammlungen, Sammellose und Großlose) kann gegen Übernahme der Versand- und Versicherungsgebühren zur Ansicht angefordert werden. Ebenso können Kopien gegen Kostenerstattung erstellt werden.
Die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt.

10. Lose, die bereits mit Fehlern beschrieben sind, können wegen weiterer kleinerer Mängel nicht reklamiert werden. Fehler, die sich aus der Abbildung ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Zentrierung, pp) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden.
Jede Reklamation ist ausgeschlossen, wenn Lose, Marken, Belege oder sonstiges Kaufgut verändert worden ist. Als Veränderung gelten insbesondere auch Entfernen von Falzen; Falz- oder Papierresten, Wässern, Behandeln mit Chemikalien und Anbringen von Zeichen aller Art.
Durch Abgabe eines Gebotes auf bereits geprüfte Marken, Belege oder sonstiges Kaufgut mit Attest, werden die Prüfzeichen bzw. Atteste, die dem Käufer zur Einsicht bzw. Kenntnisnahme zur Verfügung stehen, von diesem als maßgebend anerkannt, es sei denn, der Bieter hat sein Gebot unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch einen von ihm bestimmten und vom Versteigerer akzeptierten Sachverständigen abgegeben. In diesem Falle ist die Fa. Auktionen Geier vor der Zusendung an einen anerkannt BPP-Prüfer zu informieren. Des weiteren ist das betreffende Los incl. dem Prüfer zuzusenden, damit dieses Los gemäß Absprache mit dem Pürferverband vorrangig behandelt werden kann.
Im übrigen müssen Reklamationen bei offen zu tage tretenden Fehlern innerhalb von 10 Tagen nach der Übergabe oder Zustellung der Lose beim Versteigerer eingegangen sein. Der Versteigerer kann zum Nachweis der Reklamation vom Käufer auf dessen Kosten die Einholung von zwei voneinander unabhängigen, anerkannten Spezialprüfern verlangen.
Marken, Belege und sonstiges Kaufgut, die eindeutig als Fälschung ermittelt werden, können von den anerkannten Prüfern als solche gekennzeichnet werden, ohne daß dies als Veränderung gilt.
Sammlungen, Sammellose, Dublettenbestände und Lose mit mehr als vier Marken, Briefen, Ganzsachen können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität. Sofern die Beschreibung nichts anderes ausweist, sind angegebene Katalogwerte unverbindlich.
Saalbieter kaufen grundsätzlich ,,wie besehen" und können nur versteckte Fehler, insbesondere ermittelte Fälschungen, reklamieren, nicht aber Schnitt, Zähnung, helle Stelle, Stempel usw. Dies gilt auch für Käufe durch Dritte (Beauftragte und Kommissionäre).

11. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Schlechterfüllung, Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung eines Gebotes sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.Bei Telefongeboten übernimmt der Auktionator keine Haftung für das Zustandekommen einer Telefonverbindung.

12. Die Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter versichern, daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände (Marken, Briefe, Ganzsachen, Belege und sonstiges Kaufgut) sowie alles erworbene Material aus der Zeit des 3. Reiches, oder die auf andere Weise Rassenhaß, Religionsbeschimpfung und ähnliche Tatbestände ausdrücken oder enthalten, diese nicht zur Verherrlichung jeglicher Gewaltherrschaft oder zu sonstigen propagandistischen Zwecken zu verwenden, insbesondere im Sinne der § § 86, 86a StGB.

13. Die vorgenannten Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für alle Geschäfte, welche außerhalb der Versteigerung mit Auktionslosen abgeschlossen werden, insbesondere beim freihändigen Verkauf aus der Rücklosliste; die Bestimmungen über die Fernabsatzverträge finden darauf keine Anwendung.

14. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden.

15. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.

16. Datenschutzerklärung: wir erheben personenbezogene Daten, soweit diese im Rahmen Ihrer Bestellung, Auktionsauftrages oder einer Kontaktaufnahme erfolgt ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Daten ausschließlich und nach dem datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt werden. Die Daten bleiben bei mir gespeichert solange Sie bei mir Kunde sind. Der ausführliche Text siehe hierzu auf der Homepage bzw. kann angefordert werden

17. Erfüllungsort ist Staffelstein, Gerichtsstand ist Lichtenfels
für sämtliche sich aus der Rechtsbeziehung Versteigerer - Käufer ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheckforderungen), soweit der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist und für öffentliche Sondervermögen .
Der Gerichtsstand gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt ausschliesslich deutsches Recht, das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Wareneinkaufs (CISG) findet keine Anwendung und ist ausgeschlossen.
Für den Fall von Streitigkeiten bei Online-Geschäften: Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform finden Sie unter: „http://ec.europa.eu/consumers/oder/

Herbert Geier
öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator

Die Versteigerungsbedingungen sind unter Berücksichtigung der Konditionenempfehlung des Bundesverbandes Deutscher Briefmarkenversteigerer (BDB) abgefasst.